Am 1. April 2018 tritt eine für die Höhlenforschung wichtige Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft. Der bislang nur auf der Ebene der Bundesländer zu regelnde Schutz von Höhlen als Biotope ist damit in das BNatSchG aufgenommen. Diese Entscheidung sollte bei den organisierten Höhlenforschern auf einhellige Zustimmung stoßen. In einem Punkt dürfte es allerdings eine von der Bundesregierung abweichende Meinung geben.
Im BNatSchG sind bislang schon bestimmte Lebensräume als geschützte Biotope aufgeführt. Darüber hinaus besteht für die Bundesländer die Ermächtigung, weitere Biotope festzulegen. Bei Höhlen ist eine landesspezifische Regelung auf den ersten Blick auch sinnvoll, da die Verteilung der Höhlen zwischen den Ländern aufgrund der Geologie in Deutschland höchst unterschiedlich ist und manche Landesteile überhaupt keine Höhlen aufweisen. Wie das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt, tut der Bund jedoch gut daran, die Entscheidung über den Höhlen-Biotopschutz letztlich doch besser nicht den Ländern zu überlassen: In NRW waren bis zum Jahr 2007 Höhlen als Biotope gesetzlich geschützt. Anschließend wurde dies aus dem Landesgesetz gestrichen und erst nach Initiative der NRW-Höhlenforscher 2016 wieder aufgenommen worden. Dieses hin und her ist eng verbunden mit dem jeweiligen Farbenspiel (rot/grün vs. schwarz/gelb) der Landesregierungen bzw. der Mehrheiten im Landtag. In der derzeitigen Konstellation wäre eine Streichung demnächst wieder zu erwarten gewesen. Dem können die Höhlenforscher in NRW nun gelassen entgegen blicken, da mit der Änderung im BNatSchG eine landesspezifische Regelung ohnehin obsolet wird.
Bereits am 22. Juni des letzten Jahres hatte der Bundestag beschlossen, dass in § 30 Absatz 2 BNatSchG Höhlen sowie naturnahe Stollen als geschützte Biotope aufgenommen werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren musste die Novelle noch den Bundesrat durchlaufen, gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden, so dass das in Kraft treten auf den 1. April 2018 festgesetzt ist. Die Gesetzesbegründung liefert den Höhlenforschern Informationen zum Umgang mit dem oftmals bestehenden Spannungsfeld zwischen Forschungsaktivitäten und Höhlenschutz: “Das bloße Begehen von Höhlen und naturnahen Stollen bleibt im Rahmen der auch bisher schon geltenden Vorschriften erlaubt, da hierdurch in der Regel keine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG hervorgerufen werden.” Im Rahmen der Beurteilung des Verwaltungsaufwands zur Führung eines Biotop-Registers wird jedoch eine Einschätzung vorgenommen, welche die Höhlenforscher wohl kaum teilen werden: “Es wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Höhlen hinreichend bekannt ist.” Gerade die Entdeckung von Neuland – also neue Höhlen oder Höhlenteile – ist für viele Höhlenforscher der größte Motivationsfaktor, um den meist aufwändigen und schwierigen Forschungsaktivitäten überhaupt nachzugehen. So haben beispielsweise die Höhlenforscher des Arbeitskreises Kluterthöhle e. V. im letzten Jahr wieder mehrere hundert Meter Neuland entdeckt. Mit den Neuentdeckungen werden auch die unter Schutz stehenden Höhlen Jahr für Jahr mehr und größer werden – unabhängig davon, was sich die Bundesregierung unter Höhlenforschung so vorstellt.